Satzung

Satzung 2020 des Spiridon Hochwald e.V.

 

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der am 06.12.1997 in Schillingen gegründete Verein führt den Namen „Spiridon Hochwald“. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland, im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände und hat seinen Sitz in Schillingen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wittlich unter der Nummer VR3044 eingetragen.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereines ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.

3. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.

4. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliederrechte.

 

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.

 

§ 4 Beiträge

1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 5 Straf- und Ordnungsmaßnahmen

1. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen

      a) vereinsschädigendem Verhaltens,

      b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,

      c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung

2. Wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

      a) Verweis

      b) angemessene Geldbuße

      c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.

3. Die Ordnungsmaßnahmen sind mit Begründung und Angabe des Rechtsmittels zu versehen.

 

§ 6 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 2) und gegen alle Straf- und Ordnungsmaßnahmen (§ 5) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a)  die Mitgliederversammlung
b)  der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand per Post oder bei Vorliegen einer Email-Adresse per Email an alle Mitglieder und durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan "Kreisblatt der VG Saarburg Kell". Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Präsidium beantragt.

5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.

7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

8. Einem Antrag auf geheime Abstimmung muss stattgegeben werden.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
-   dem Präsidium 
-   den weiteren Vorstandsmitgliedern

a.  Das Präsidium setzt sich zusammen aus:
    dem sportlichen Leiter
    dem Schriftführer
    dem Schatzmeister

b. Die weiteren Vorstandsmitglieder sind:
    dem stellvertretenden sportlichen Leiter
    dem stellvertretenden Schriftführer
    dem stellvertretenden Schatzmeister
    dem 1. Beisitzer
    dem 2. Beisitzer
    dem 3. Beisitzer

2. Der Vorstand kann durch mehrheitlichen Beschluss weitere Beisitzer in den Vorstand berufen oder abberufen, um so auf individuelle Anforderungen im Verein flexibel reagieren zu können. Eine Satzungsänderung ist hierfür nicht erforderlich. Die berufenen Beisitzer sind dem Vorstand zuzuordnen und sind nicht Vorstand i.S.v. §26 BGB.

3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes kann auch kürzer oder länger bemessen sein. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sowie eines Mitglieds, dass in einer gewählten Funktion (z. B. Ausschussmitglied) die Vereinsarbeit unterstützt, ist der Vorstand berechtigt, ein anderes Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Das Präsidium beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Das Präsidium ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6. Das Präsidium ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Entscheidung bedürfen. Es erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Vorstand nicht notwendig ist. Der Vorstand ist über die Tätigkeit des Präsidiums laufend zu informieren. Beschlüsse, die Geldausgaben über 500€ bedingen, bedürfen der Abstimmung des Vorstandes. Die Genehmigung kann bei geringeren Beträgen vom Präsidium erteilt werden.

 

§ 10 Gesetzliche Vertretung

Den Vorstand im Sinne von §26 BGB bilden die  gleichberechtigten drei Mitglieder des Präsidium. Das Präsidium vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungs-berechtigt.

 

§ 11 Jugend des Vereins

1. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden.

2. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihrer zufließenden Mittel.

 

§ 12 Ausschüsse

1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

2. Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden, der den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses unterrichtet.

 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes und der Ausschüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

  1. der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
  2. von einem Drittel der Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an die Verbandsgemeinde Saarburg Kell, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Leichtathletik verwendet werden darf.

 

§ 16 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzungsneufassung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgte ordnungsgemäß 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung sowie durch Mitteilung im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Saarburg Kell

Die vorstehende Satzungsneufassung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.03.2020 mit

61 Ja- Stimmen

0   Nein- Stimmen

0   Enthaltungen

angenommen

 

Kell am See, den 06.03.2020